Schon gewusst?


Die gleichberechtigte gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung, auch am Lebensende, ist seit 2009 mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention ein ratifiziertes Recht. So wird in Artikel 25 „das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung” festgehalten.

Gesundheit am Lebensende?

Sicherlich kann bei einer unheilbaren, sehr fortgeschrittenen Erkrankung nicht von Gesundheit im klassischen Sinne gesprochen werden. Vielmehr geht es hier um ein Höchstmaß an Wohlbefinden und die Linderung belastender Symptome. Dabei können Dienste der Palliativversorgung unterstützend tätig sein, so zum Beispiel durch Beratung der Betroffenen und ihrer begleitenden An- und Zugehörigen im konkreten Fall. Auch durch Schulung und Sensibilisierung von Mitarbeiter:innen in der Eingliederungshilfe kann Handlungssicherheit geschaffen werden, die dazu beiträgt Betroffenen ein Höchstmaß an Wohlbefinden zu ermöglichen.

Wie kann diesem Recht begegnet werden?

Damit beschäftigt sich unter anderem die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland:
Hier werden Eingliederungshilfe wie auch die Dienste der Hospiz- und Palliativversorgung in den Blick genommen und mithilfe eines Maßnahmenkatalogs konkrete Leitlinien geschaffen, um Menschen mit Behinderung (in der Charta wird die geistige Behinderung fokussiert) bestmögliche Begleitung und Beratung im konkreten Fall zu ermöglichen. Aber auch Themen wie Enttabuisierung des Themenkomplexes Sterben, Tod und Trauer oder Vorsorgeplanung werden nicht außer Acht gelassen.

Ein Blick in die Charta lohnt sich!

Franziska Mielke

Franziska Mielke
Projektkoordinatorin Hospizarbeit inklusiv
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